Wir über uns
GridEnergy hat als akademischer Spin-Off seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Projektierung von ESS Systemen, Energie Speicher Systemen. Im Rahmen seiner Tätigkeit verkauft GridEnergy mit seiner Expertise ausgewählte Premiumprodukte ausgewählter Premiumhersteller direkt von Eve Energy, Dali BMS, Growatt und Victron Energy.
AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GridEnergy Dr. rer. nat. Kay Bitterling, nachfolgend GridEnergy benannt.
§ 1 Geltung
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen als Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GridEnergy sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GridEnergy durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn GridEnergy diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote
Schriftliche und mündliche Angebote von GridEnergy sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von GridEnergy sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.
§ 3 Preise
Von GridEnergy mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind stets unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind ausdrücklich vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Porto, Verpackung und Versicherung. Sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sind bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sofort fällig.
§ 4 Gefahrenübergang
Versand und Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von GridEnergy verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. GridEnergy versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 5 Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten von GridEnergy eintreten, hat GridEnergy auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich GridEnergy vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
GridEnergy behält sich das Recht vor, den Kunden durch Einholung von Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung GridEnergy vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung. GridEnergy haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GridEnergy berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch GridEnergy geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist GridEnergy berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10,00 € zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch GridEnergy anerkannt wurden. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt GridEnergy von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich GRIDENERGY vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird behält sich GridEnergy den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
GridEnergy behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von GridEnergy gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er GridEnergy hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an GridEnergy ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. GridEnergy nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GridEnergy, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GridEnergy verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. GridEnergy kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für GridEnergy vor, ohne dass GridEnergy daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht GridEnergy gehörenden Waren, steht GridEnergy der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung sowie Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde GridEnergy im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für GridEnergy verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von GridEnergy begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist GridEnergy auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung
GridEnergy gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material - und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von GridEnergy beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch GridEnergy, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte wie zum Beispiel aufladbare und nicht aufladbare Batterien Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an GridEnergy zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall sowie bei Abweichungen von Liefermengen zum Lieferschein bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. GridEnergy behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.
§ 9 Herstellergarantie
GridEnergy ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet GridEnergy gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. GridEnergy kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass GridEnergy gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Berlin.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 12 UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 13 Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft hinsichtlich Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB handelt.
GridEnergy ist bei körperlichen Gegenständen, die dem Kunden übergeben werden, die der Kunde auf seiner Hardware oder auf Hardware Dritter nutzt, nicht zur Erhaltung des überlassenen Gegenstandes verpflichtet. Dies übernimmt der Kunde. Die Kalkulation des Preises beruht auf dieser Aufgabenverteilung. Dies gilt bei Hardware insbesondere für die Installation neuer Hardwareteile wie beispielsweise Batterie Management Systeme, kurz BMS. Die Installation von Hardware erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Kosten des Kunden. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche einer Minderung geltend machen.
§ 14 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Impressum
GridEnergy Dr. rer. nat. Kay Bitterling
Allee der Kosmonauten 69
12681 Berlin
Telefon: 0180 - 5009752
E-Mail: shop@gridenergy.shop
Internet: gridenergy.shop
Geschäftsführer: Dr. rer. nat. Kay Bitterling
Firmensitz: Berlin
Umsatzsteuer- Identifikationsnummer: DE277692590
Inhaltlich Verantwortlicher: Dr. rer. nat. Kay Bitterling gemäß § 10 Absatz 3 MDStV
Datenschutzbeauftragter: Dr. rer. nat. Kay Bitterling